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   BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20   

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BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20 (https://dejure.org/2020,21162)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2020 - 8 BN 1.20 (https://dejure.org/2020,21162)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 8 BN 1.20 (https://dejure.org/2020,21162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Normenkontrolle; Stadtratsbeschluss; Verfahrensermessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen einen Stadtratsbeschluss über einen Nahverkehrsplan mangels Außenwirkung; Voraussetzungen für die Außenwirkung einer Regelung; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Anforderungen an die Darlegung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 8
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20
    a) In der vom Antragsteller bezeichneten Passage auf Seite 10 des angegriffenen Beschlusses folgt der Verwaltungsgerichtshof dem abstrakt-generellen Maßstab für die Annahme einer unmittelbaren Außenwirkung einer Regelung aus dem vom Antragsteller bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 7).

    Das Normenkontrollgericht ist allerdings bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 15 bis 16).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20
    b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht entscheidungstragend weder von der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) zu mittelbar-faktischen Eingriffen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch von dessen Entscheidung vom 11. November 2002 (1 BvR 218/99) zu dem planungsrechtlichen Gebot gerechter Abwägung ab.
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20
    Eine Divergenz ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen, eine der angeblichen Divergenzentscheidungen tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).
  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99

    Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20
    b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht entscheidungstragend weder von der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) zu mittelbar-faktischen Eingriffen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch von dessen Entscheidung vom 11. November 2002 (1 BvR 218/99) zu dem planungsrechtlichen Gebot gerechter Abwägung ab.
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20
    Eine Divergenz ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen, eine der angeblichen Divergenzentscheidungen tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).
  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20
    Die Grenzen der Ermessensausübung sind erreicht, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (vgl. zur Entscheidung nach § 130a VwGO BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20

    Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg;

    Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach richterlichem Ermessen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2020 - 8 BN 1.20 - juris Rn. 15, und v. 28.07.2021 - 3 BN 4.21 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.01.2023 - 5 BN 2.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Die Beschwerde setzt sich weder mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinander, zu denen gehört, dass das Oberverwaltungsgericht darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, nach richterlichem Ermessen entscheidet (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 8 BN 1.20 - NVwZ-RR 2021, 8 Rn. 15, vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 223 Rn. 3 und vom 31. Januar 2022 - 4 BN 42.21 - juris Rn. 3), noch mit den vom Verwaltungsgerichtshof zur Ausübung seines Ermessens dargelegten Gründen.
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